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Namensgebung bei unehelichen Kindern. Rechtsgrundlage 1900 bis 1970.
Wenn ich es bei den vielen interessanten Fällen zum Familiennamen unehelicher Kinder
nicht überlesen habe, äußerte sich bisher niemand zur konkreten Rechtsgrundlage.
Diese findet sich im vormaligen § 1706 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der
Ursprungsfassung von 1900 bis ins Jahr 1970. Dort hieß es unter
Absatz 1: Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Absatz 2: Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält
das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. Der Ehe-
mann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde
mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen.
Daraus folgt:
A) War die Mutter nie verheiratet, erhielt das Kind den Familiennamen der Mutter
(§ 1706 Absatz 1),
B) War die Mutter verheiratet und bekam von einem anderen Mann ein uneheliches Kind,
dann erhielt dieses nicht den Familiennamen der Mutter, sondern deren Mädchennamen
(§ 1706 Absatz 2 Satz 1), es sei denn, der (gehörnte) Ehemann erklärte, daß das Kind
seinen Familienamen tragen darf (§ 1706 Absatz 2 Satz 2).
C) War die Mutter verheiratet und der Ehemann verstorben und sie bekam später im
Witwenstande ein Kind von einem anderen Mann, mit dem sie nicht verheiratet war,
dann galt das gleiche wie im Bsp. B (d.h. Mädchenname der Mutter), allerdings konnte
die Erklärung des verstorbenen Ehemannes durch dessen Eltern abgegeben werden.
Letzteren Fall gab es in meiner Familie. Der familiennamensgebende Ehemann starb,
die nicht wieder verheiratete Witwe bekam über zehn Jahre später ein Kind von einem
anderen Mann. Die Eltern des verstorbenen Ehemannes stimmten zu, daß das Kind den
Familiennamen der Mutter tragen durfte - allerdings erst bei der Einschulung des Kindes,
bis zu der es den Mädchennamen der Mutter führte.
Frank Riedel
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Moin Dieter, Du hast ja eine tolle Seite. Werde gleich mal ein wenig stöbern. Gerne
kannst Du meine Ausführungen übernehmen. Beste Grüße aus Friesland, Frank Riedel
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Namensvergabe bei unehelichen Kindern - Heimatrecht.
Noch ein Ergänzung dazu:
Uneheliche Kinder erhielten den Familiennamen des leiblichen Vaters,
sofern er sich zu dem Kind bekannte, von der Behörde als solcher ermittelt
wurde oder die Mutter den Namen preisgab. War der Vater eines unehe-
lichen Kindes nicht zu ermitteln, erhielt das Kind den Familiennamen der
Mutter. Dann aber auch deren Heimatrecht, was im Falle der Armut die
Heimatgemeinde zum Unterhalt verpflichtete.
Mitte des 19. Jh. war es häufig üblich, dem Kind den Familiennamen der
Mutter zu geben und den Familiennamen des Vaters, so er bekannt war,
anzuhängen. (Genannt FN des Vaters.)
Klaus Binder
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Das kannst du gerne machen. Leider habe ich die Quelle nicht mehr.
Ich vermute fast, es kam über die Listen. Vielleicht hilft dir das hier
ein wenig weiter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C ... gswohnsitz
Grüße aus der Uckermark von Klaus Binder