Das Recht auf die Heimat.

Texte und Bilder zur Teilung Deutschlands

Das Recht auf die Heimat.

Beitragvon -sd- » 02.07.2018, 11:36

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Die Vertriebenen setzen sich mit allen ihnen zu Gebote stehenden
friedlichen Mitteln für das Recht auf die Heimat ein, niemals
aber für die Fortdauer der materiellen und seelischen Not in Gebieten,
die einmal Heimat, gewesen sind — und hoffentlich bald wieder deutsche
Heimat für freie Menschen sein werden.

Quelle: OSPREUSSENBLATT, 26. Mai 1956

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Das Recht auf die Heimat. Die amtliche Erklärung im Bundestag.

Auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Rinke hat in der 161.
Sitzung des Bundestages Staatssekretär Professor Dr. Hallstein eine amt-
liche Stellungnahme zum Thema des Rechtes auf die Heimat abgegeben,
die jetzt im Wortlaut vorliegt. Dr. Rinke hatte folgende Frage gestellt:
"Erkennt die Bundesregierung das Recht auf die Heimat auf der Grund-
lage des Selbstbestimmungsrechts der Völker als politisches Ordnungs-
prinzip an, und ist sie bereit, diesem Prinzip zur internationalen Aner-
kennung zu verhelfen ?" Die Antwort des Regierungsbeauftragten lautet:

„Die Bundesregierung hat stets das am 5. August 1950 in der Stuttgarter
Charta der Heimatvertriebenen geforderte 'Recht auf die Heimat' auf der
Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker als politisches Ord-
nungsprinzip anerkannt. Erst jüngst hat sich die Bundesregierung erneut
zu diesem Prinzip bekannt, in der von dem Bundesminister des Auswär-
tigen am 28. Juni dieses Jahres vor dem Deutschen Bundestag abgege-
bene Regierungserklärung, in der es wörtlich heißt:

‚Das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht sind unab-
dingbare Voraussetzungen für die Lösung des Schicksals der in der Ver-
treibung oder in der Unfreiheit lebenden Menschen und Völker‘.

Diese Feststellung entspricht der in der Präambel des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 enthaltenen Auf-
forderung an das gesamte deutsche Volk, in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden‘.

Die Bundesregierung ist auch bemüht, dem Prinzip des Rechts auf die
Heimat mit allen geeigneten Mitteln zu internationaler Anerkennung zu
verhelfen. Das Recht auf die Heimat, das untrennbar mit dem in verschie-
denen völkerrechtlichen Akten begründeten Selbstbestimmungsrecht ver-
bunden ist, gehört zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen-
rechten, die als wesentlicher Ausdruck wahrer Demokratie in der gesamten
freien Welt — um mit Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik zu reden - , die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit‘ bilden. Bei der internationalen Vertre-
tung des Rechts auf die Heimat auf der Grundlage des Selbstbestimmungs-
rechts stützt sich die Bundesregierung insbesondere auf die im Geiste dieses
Ordnungsprinzips formulierten Bestimmungen der Atlantik-Charta vom 12.
August 1941, der Satzung der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, der
allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. September 1948 und
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 mit ihrem Zusatzprotokoll vom 20. März
1952“.

Quelle: OSTPREUSSENBLATT, 13. Oktober 1956

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