Auszug 'Das Recht der Neuzeit'. 1944.

Schreibvarianten von Familiennamen. Änderungen von Familiennamen. Namensähnlichkeiten. Beispiele.

Auszug 'Das Recht der Neuzeit'. 1944.

Beitragvon -sd- » 09.01.2021, 11:44

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Nach Schlegelberger-Hoche 'Das Recht der Neuzeit'. 19. Ausgabe, Berlin 1944.
S. 329 f. galten folgende Vorschriften:

Namensrecht. I. Das G[esetz]. über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen 5.1.38 (RGBl. I 9) regelt Voraussetzungen, Zuständigkeiten und
Verfahren für die Namensänderung. Zur Änderung eines Familiennamens ist
die höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen Regierungspräsident, in Berlin
Polizeipräsident), zuständig, soweit sich nicht der Reichsminister des
Innern für bestimmte Fälle selbst die Entscheidung vorbehalten hat (vgl.
Erl[ass]. 8.1.38, MBliV[Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen
Ministeriums des Innern]. 69). Der Reichsminister des Innern kann bis zum
31.12.42 eine vor dem 30.1.33 genehmigte Namensänderung widerrufen,
wenn diese Namensänderung nicht als erwünscht anzusehen ist. Ist zweifel_
haft, welchen Familiennamen jemand zu führen berechtigt ist, so kann der
Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder
von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Gericht-
liche Verfahren, die das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstande
haben, sind auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis
der Name in dem verwaltungsrechtlichen Namensfeststellungsverfahren
festgestellt ist. Für die Änderung und den Widerruf einer Änderung von
Vornamen gelten dieselben Vorschriften wie für die Änderung und den
Widerruf der Änderung von Familiennamen. Doch steht hier die Entschei-
dung der unteren Verwaltungsbehörde zu (staatliche Polizeibehörde in
Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung, im übrigen in Stadtkreisen
der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat). Gegen die Entschei-
dung der unteren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde zulässig, die endgültig entscheidet. Der Reichsminister
des Innern kann Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und
von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht
entsprechen, veranlassen.

II. Zur Durchführung: 1. DurchfVO[Durchführungsverordnung]. 7.1.38 (RGBl.
112); 2. DurchfVO. (betr. Vornamen der Juden) 17.8.38 (RGBl. I 1044); 3.
DurchfVO. (Verlängerung der Frist im § 7 Abs. 1 G. 5.1.38 bis 31.12.42)
24.12.40 (RGBl. I 1669). Erl. über Änderung und Feststellung von Familien-
namen 8.1.38, MBliV. 69 (mit Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge
auf Änderung des Familiennamens); Änderung der Richtlinien: Erl. 19.12.38
(MBliV. 2193). Widerruf von Namensänderungen: Erl. 23.3.38 (MBliV. 545).
Vordrucke für das Namensänderungsverfahren und den Widerruf von Namens-
änderungen: Erl. 21.6.38 (MBliV. 1065). Erl. 18.8.38 (MBliV. 1345) mit
Richtl[inien]. über die Führung von Vornamen, Best[immungen]. über die
Änd[erung]. von Vornamen und einem Verzeichnis der zulässigen jüdischen
Vornamen. Mitteilung von Namensänderungen an die Wehrersatzdienst-
stellen: Erl. 8.2.39 (MBliV. 291). Vornamen: Erl. 18.2.39 (MBliV. 349),
23.12.40 (MBliV. 1941 S. 21). Einstellung der Bearbeitung von Namens-
änderungsangelegenheiten mit Rücksicht auf den Kriegszustand: Erl.
20.10.39 (MBliV. 2182), 30.3.42 (MBliV. 675). — Einf. von namensrecht-
lichen Vorschriften in AlpDonaugauen und SudetGeb.: VO. 24.9.39 (RGBl.
I 81).


Pet hat nun dankenswerterweise auf die Sondervorschriften, die für den
Warthegau galten, hingewiesen. Link:

https://deref-gmx.net/mail/client/_YLzw ... Fbr0-765c0

Ich selber habe in der angeheirateten Familie ebenfalls eine solche Namens-
änderung, in der der auf „ski“ endete Name durch drei verschiedene andere
deutsch klingenden Namen (jeweils ein andere Zweig) ersetzt wurde. In
einem Falle wurde die Änderung angestrebt, da ein Verwandter mit gleichem
Vor- und Nachnamen, der im örtlichen Gestapohaus nach 1939 an Gräueltaten
beteiligt war. Es gab also sicherlich sehr unterschiedliche Motivationen zur
Namensänderung. Im Reichsgebiet (ohne Warthegau usw.) gab es jedenfalls
keinen Zwang dazu.

Helmut Bernert

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Die Zusammenstellung auf der Seite ist sehr interessant.
Meine Variante kann gern hinzugefügt werden. Helmut (Bernert)
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