Familiennamen-Änderungsgründe.

Schreibvarianten von Familiennamen. Änderungen von Familiennamen. Namensähnlichkeiten. Beispiele.
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-sd-
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Familiennamen-Änderungsgründe.

Beitrag von -sd- »

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Ich habe in 1901 und 1914 die Hochzeit von zwei Männern, in deren
Heiratsurkunde steht, daß sie zum Tragen eines anderen Familien-
namens als dem des Vaters bzw. der Mutter "berechtigt" sind.

Der eine Herr ist unehlich geboren und legt den Namen seiner Mutter
zur Zeit des Aufgebotes ab. In der Geburtsurkunde ist dies auch ent-
sprechend korrigiert worden.

Was könnte der Beweggrund der Namensänderung sein ?

Wer kann mir da mit seinen Erfahrungen weiterhelfen ?
Unter welchen Kriterien konnte man damals seinen Familiennamen
ändern ? Hat jemand einen Link zu damaligen Vorschriften ?

Horst Nelke

-

> Was könnte der Beweggrund der Namensänderung sein ?
>
Die Beweggründe können vielfältig sein. Ich selbst nahm den Geburts-
namen meiner Mutter an (mit 16 Jahren), weil ich keinerlei Beziehung
und Kontakt (mehr) zu meinem Vater hatte. Die Kinder könnten ebenso
bei einem anderen Angehörigen / Verwandten aufgewachsen sein und
so eine stärkere emotionale Bindung zu diesen gehabt haben, was sie
dann veranlaßte .... Das wird sich genauer kaum ermitteln lassen.
>
> Unter welchen Kriterien konnte man damals seinen FN ändern ?
> Hat jemand einen Link zu damaligen Vorschriften ?
Hier ein Link zu einem Text, der die Antworten aber wohl nicht
vollständig bietet.
https://argewe.lima-city.de/tipps/Namensaenderung3.htm

Rechtsgrundlage war zumindest für nichteheliche Kinder der § 1706 des
1900 in Kraft getretenen BGB. In einem alten Kommentar
(Staudinger, BGB, 1913) heißt es dort:

"Zur Führung des Familiennamens der Mutter ist das uneheliche Kind
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. ... Zur Beibehaltung
des Familiennamnes der Mutter ist das Kind nicht verpflichtet
(vgl. Bem. II, 5, c zu § 12 und unten Bem. 3, b)."

Dort heißt es weiter:
"b) Das volljährige, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft
stehende Kind kann die Änderung seines Familiennamens durch obrig-
keitlichen Akt herbeiführen; über die hierfür maßgebenden Grundsätze
s. Bd. I Bem. III, A, 2 zu § 12."

Da die hier betr. Kinder vor 1900 geboren wurden, galten die diesbe-
züglichen Vorschriften zum Namen fort; aus dem Text des Links ent-
nehme ich, daß zuvor die Änderung des Namens jederzeit möglich
gewesen sei, jedoch umstritten (ausgehend von der "gemeinrechtlichen
Geltung der römischen Vorschrift, welche die Wahl des Familiennamens,
wie die des Vornamens, in das Belieben des Einzelnen stellt").

Bei ehelichen Kindern waren die Regeln etwas anders, aber letztlich
wohl ebenfalls abänderbar. Interessant (für mich) wäre noch, welchen
Namen die Herren denn angenomen hatten; den des Vaters, der nun-
mehrigen Ehefrau, einen gänzlich anderen ?

Henry Lange

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