Aus Guttstadts Geschichte. Braunsberg, Stadt an der Passarge

Aus Guttstadts Geschichte. Braunsberg, Stadt an der Passarge

Beitragvon -sd- » 05.11.2019, 22:08

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aus Guttstadts Geschichte.
Braunsberg die Stadt an der Passarge.


Dem Fremden, der früher nach Guttstadt kam, fiel sofort die außerordentlich große Pfarrkirche
auf, die, wie fast alle ermländischen Kirchen, im gotischen Backsteinstil gebaut ist. Weithin über-
ragte die altehrwürdige Domkirche das Stadtbild, das Guttstadt dem Auge des Reisenden von
der Eisenbahn her oder dem Besucher beim Betreten der Stadt bot. Diese Kirche, wie sie auch
heute noch besteht, übertraf an Größe jede andere des Ermlandes, ausgenommen den Frauen-
burger Dom. Mit Recht wurde sie darum schon von alters her als Domkirche bezeichnet.
Gleichsam wie Küklein um die Henne, so scharten sich die Häuser der Stadt im Alletal um das
gewaltige Bauwerk des Domes, als wollten sie hier bei dem höchsten Herrn der Welt Schutz
suchen.

Die Stadt, die von dem damaligen Bischof Heinrich II. Wogenap die Handfeste ausgefertigt
erhielt, ist heute fast 625 Jahre alt. Wie der Deutsche Ritterorden die Besiedelung des er-
oberten Preußenlandes durch deutsche Einwanderer von Anfang an mit der Anlage von
Städten begonnen hatte, so nahmen nach seinem Vorbilde auch Ermlands Bischöfe bei der
Systematischen Kolonisation ihres weltlichen Herrschaftsgebietes zunächst die Gründung
von Städten in Angriff, die der wirtschaftliche Mittelpunkt des betreffenden Landstriches,
der Ausgangspunkt für deutsche Sitte und Kultur und die Zufluchtsstätte in Zeiten der
Gefahr sein sollten. So hatte Heinrich I. Fleming, der Lübecker Kaufmannssohn, Braunsberg
(1280) und Frauenburg (1287, Handfeste von 1310) angelegt; sein Nachfolger, der aus
Schlesien stammende Eberhard von Neiße, hatte Heilsberg (1308) und Wormditt (1312)
geschaffen, während das ermländische Domkapitel in seinem weltlichen Herrschaftsgebiet
die Stadt Mehlsack (Handfeste von 1312) begründete. Als man dann weiter südlich in dem
altpreußischen Bezirk Glottau, wo schon einige wenige Ortschaften bestanden, energisch
an die Besiedlung heranging, entstand hier im Tal der Alle, das damals noch mit dichtem
Urwald bestanden war, Guttstadt.

Schon der Name der Stadt, dessen erste Silbe bestimmt nichts mit den alten Goten und
kaum etwas mit dem deutschen Eigenschaftswort „gut“ zu tun hat, sondern wohl von dem
altpreußischen gudde, d. i. Busch abzuleiten ist, lehrt uns, daß diese neue Ortschaft mitten
in der buschreichen Wildnis begründet worden ist, dort, wo auf eine Alle-Insel seit langer
Zeit eine altpreußische Fliehburg bestand. Und das gleiche versinnbildet uns das Wappen
der Stadt, das seit alter Zeit im Gebrauch ist: auf grünem Boden schreitet ein roter brauner
Hirsch dahin, der im Maul einen grünen Eichenzweig trägt.

Insgesamt umfaßte das Landgebiet Guttstadts ursprünglich 113 Hufen. Doch sind im Laufe
der Jahrhunderte mancherlei Änderungen eingetreten. Schon sehr früh hatte der Rat der
Stadt 29 Ackerhufen zu einem eigenen Stadtdorf ausgetan, das den Namen „Neuendorf"
führte; die Bauern dieser Ortschaft hatten den Grundzins an die Stadt zu zahlen. Bald
aber, spätestens im Beginn des 16. Jahrhunderts, kam dies Dorf aus unbekannten Gründen
an die Landesherrschaft, während andere Stadtdörfer (wie z. B. Bürgerwalde bei Wormditt)
bis in die Neuzeit als solche bestehen geblieben sind. Andererseits erfuhr die Feldmark
der Stadt auf dem linken Alle-Ufer gegen Knopen hin eine Erweiterung dadurch, daß hier
ein kulmisches Zinsgut mit fast 9 Hufen, das 1336 am Quehlbach begründet, aber in den
verheerenden Kriegen des 15. Jahrhunderts wüst geworden war, ihr zugeschlagen wurde.
Auch auf dem rechten Alle-Ufer kam ungefähr zur gleichen Zeit, also gegen Ausgang des
15. Jahrhunderts, das kulmische Gut Nakistern mit 16 Hufen an die Stadtgemeinde. Und
schließlich verlieh 1751 Bischof Stanislaus Grabowski der Stadt 1 ½ Waldhufen. Die Ge-
schichte Guttstadts weist gegenüber den anderen Städten des Fürstbistums kaum etwas
Besonderes auf; die Stadt teilte eben die wechselvollen Geschicke des ganzen Ermlandes,
das oft von Krieg und Pest, von Feuer und Hungersnot heimgesucht wurde, aber immer
wieder zu neuem Leben, zu neuer Blüte emporstieg, dank der warmherzigen Fürsorge
seiner Landesherren, der ermländischen Bischöfe, bis dieser mittelalterliche Kleinstaat
1772 seine Selbständigkeit verlor und in das große Staatsgebilde der Hohenzollern aufging.
Eins aber hat Guttstadt gegenüber allen anderen Städten des Ermlandes, ja ganz Ost-
preußen voraus: hier hatte seit der Mitte des 14. Jahrhunderts das einzige Kollegiatstift
des Ordenslandes seinen Sitz. Hier residierte nämlich von 1347 bis 1811 ein zweites Kapitel
von Weltgeistlichen neben dem Domkapitel der Kathedrale in Frauenburg. Es nannte sich
„Kollegiatstift zum Heiligen Erlöser und allen Heiligen“. Es war aber keine autonome Kor-
poration, mithin bedurften alle wichtigeren Entscheidungen der Bestätigung des Bischofs.
Nähere Umstände der Gründung waren nie ganz aufzuhellen, da die Gründungsurkunde
nicht erhalten ist. Einen wertvollen Schatz barg das Kollegiatstift in der Bibliothek, die
in einem schönen gewölbten Raum an der Vorhalle zur Kirche untergebracht war. Nach
Aufzeichnungen aus alter Zeit wußte man, daß auch Napoleon in den schweren Kriegs-
jahren 1807 und 1808 in dem mit einem reichen Sternengewölbe versehenen Festsaal
gespeist hatte. Die Gründungsurkunde „Im Namen des Herrn. Amen. Kund sei allen, die
diese Urkunde einsehen, folgendes: Wir Heinrich, von Gottes und des Apostolischen
Stuhles Gnaden, Bischof von Ermland, halten es gemäß unserer Hirtensorge für unsere
Pflicht, die verdienstvollen Arbeiten unserer Kirche zu fördern. Immer sind wir von dem
Wunsche beseelt, jenen durch reichliche Hulderweise entgegenzukommen, von denen wir
erkannt haben und wissen, daß sie sich in ihren verdienstvollen Arbeiten fördern lassen.
Was nun den Nutzen unserer Kirche anbetrifft, so haben ihn schon die ehrwürdigen Väter,
die Herren Bischöfe Eberhard und Jordan, hochseligen Angedenkens, unsere Vorgänger,
im Auge gehabt, und zwar Herr Jordan, da er als Propst während der Krankheit des eben
erwähnten ehrwürdigen Vaters Eberhard in unserem bischöflichen Lande das Amt eines
Statthalters in zeitlichen Dingen inne hatte. Durch die Bemühungen dieser erwähnten
Herren und mit Wunsch und Willen unseres Ermländischen Kapitels war in dem Gebiete
unserer Kirche die Ansetzung (Lokation) und Gründung unserer Stadt Guthinstat, die sich
schon eines guten Rufes erfreut, in Angriff genommen und unserem getreuen Wilhelm,
dem Schulzen von Wormedythin und seinem wahren Erben und Nachfolgern übertragen
worden. Da er aber bis auf unsere Zeiten die landesherrliche Bestätigung über die Anset-
zung der genannten Stadt nicht hatte, so habe wir geglaubt, ihm, dem verdienstvollen
Manne, das Ansetzungsrecht (Lokationsrecht) über unsere Stadt Guthinstat zu kulmischem
Rechte ewig und erblich verleihen zu sollen, wie es schon früher endgültig bestimmt und
ausgemacht war. Wir weisen dieser Stadt Guthinstat und ihren Einwohnern 70 Hufen zu,
von denen der genannte Schulz Wilhelm und seine Nachfolger die zehnte Hufe unter dem
Titel der Ansetzung zu ewig freiem Besitz erhalten sollen. Der dortigen Pfarrkirche und
dem jeweiligen Pfarrer gewähren und schenken wir vier, von jeder Dienstleistung freie
Hufen. Indessen haben die Einwohner und Bürger unserer genannten Stadt schon mehrere
zinsfreie Jahre gehabt, und zwar in der Weise, daß sie in einigen Jahren überhaupt frei
von der Zinszahlung waren, in andern nur die Hälfte des Zinses zahlten. Da nun die zins-
freien Jahre schon ganz abgelaufen sind, so haben die Bürger von jeder Hufe, ausgenom-
men die Hufen des Schulzen und des Pfarrers, alljährlich an dem Feste des Heiligen
Bischofs Martinus eine halbe Mark gangbarer Münze uns und unsern Nachfolgern im Voraus
ohne Widerrede zu zahlen. Insbesondere weisen wir noch den Einwohnern unserer Stadt,
welche als Hufenbesitzer angesehen werden, für Gärten und Scheunen eine Freihufe zu.
Aus besonderer Gunst, die wir dem genannten Wilhelm entgegenbringen, gewähren wir
ihm selbst und seinen rechtmäßigen Nachfolgern zwei weitere Freihufen. Diese begrenzen
wir, wie folgt: Sie fangen an außerhalb unseres Roßgartens bei einem festgesetzten Grenz-
mal neben einer Erle am Allefluß. Von hier geht die Grenze gradlinig zu einer gekennzeich-
neten Eiche und von dieser zu einem aufgeworfenen Grenzmal neben dem Wege, der nach
Warthberg (d. i. Wartenburg) führt. Ausgeschlossen sind die Wiesen an der Alle stromauf-
wärts. So bleibt ein Acker an jener Stelle der Grenzen gegen die Stadt zu, wo Gärten an-
gelegt werden dürfen. Dem genannten Wilhelm und seinen Nachkommen geben wir ferner
eine freie zehn Morgen große Wiese in der Heide am Bache Kyrsin, der, wie bekannt, die
Wiese selbst durchfließt. Damit die Einwohner unserer genannten Stadt umso besser vor-
wärtskommen und die Stadt durch das wirtschaftliche Fortkommen der Bürger wachse,
verleihen wir ihnen in den Wäldern auf jener Seite der Alle gegen die Wildnis hin 40 Hufen
zu gemeinsamen Nutzen, frei von jeder Verpflichtung, die uns und den bischöflichen Stuhl
betrifft. Die Grenzen sind folgende: Sie fangen an bei den Grenzen des Feldes Prolithin
(Prolitten, d. i. Schmolainen und Kossen) gehen die Alle aufwärts bis zu den sprudelnden
Quellen, welche in die Alle fließen; von dort geht es zu den Grenzen der Preußen Curncthin,
Santhop und Akistyr, endend in der Mitte der erwähnten Felder. Ausgenommen bleiben die
Äcker und Wiesen, wenn solche als geeignet für eine neue Siedlung gefunden werden. Das
sollen die Grenzen der genannten Siedlung sein. Außerdem soll der oft genannte Wilhelm
und seine Nachfolger in dieser unserer Stadt die Gerichtsbarkeit oder das Schulzenamt
besitzen in folgender Weise und zu folgenden Bedingungen: Mit den Ausschreitungen oder
Gesetzesübertretungen der Einwohner unserer genannten Stadt und auch der andern aus-
wärtigen Gesetzesübertreter, seien es Deutsche oder Preußen, verhält es sich so: Wenn als
solche Gesetzesübertreter auswärtige Preußen bei den Ausschreitungen selbst oder auf der
Flucht durch den Schulzen der Stadt ergriffen und festgehalten werden, so sollen von derar-
tigen Ausschreitungen, wie auch immer sie waren, uns und unsere Kirche zwei Teile der Straf-
gelder, dem Wilhelm und seinen Nachfolgern der dritte Teil zufallen. Wenn aber deutsche
Einzöglinge nach begangenen Ausschreitungen entfliehen, so soll von ihrer Bestrafung der
genannte Richter den dritten Pfennig erhalten, falls die Sache zur Erledigung kommt. Von
den Ausschreitungen, die die Preußen unseres Gebietes untereinander begehen, wo auch
immer sie bleiben soll, der oft genannte Wilhelm und seine Nachfolger nicht das geringste
Strafgeld bekommen. Wenn aber im Bereiche unseres Gebietes Preußen mit Deutschen oder
Deutsche mit Preußen sich verfehlt haben und sie durch den erwähnten Schulzen belangt
werden, so soll er hiervon den dritten Teil erhalten; wenn sie aber entflohen sind, soll der
Erbrichter keinen Anteil an den Strafgeldern haben. Die Strafen der kleinen Gerichte aber,
die sich auf vier Schilling und darunter belaufen soll, der nämliche Wilhelm und seine
Nachfolger aus besonderer Gunst unsererseits ganz für sich behalten. Wir fügen noch hinzu,
daß von jedem Zins, welcher in der Folgezeit in unserer genannten Stadt einkommen wird,
wie von den Schlachtungen, den Brotbänken, den Bänken der Schuster und der Krämer,
dem Kaufhause, der Badestube und von allem anderen uns und unserer Kirche ein Teil,
dem Wilhelm und seinen Nachfolgern der zweite Teil, den Bürgern aber der genannten
Stadt der dritte Teil zufließen soll. Wir bestimmen, daß die Einwohner unserer genannten
Stadt zum Zeichen der oberherrlichen Anerkennung uns und unsern Nachfolgern an jedem
Feste des heiligen Martinus von jedem ganzen Hause sechs Pfennige zahlen soll. Überdies
erlauben wir, daß der vorgenannte Wilhelm und seine Nachfolger innerhalb der Stadtgrenzen
den Vogelfang und die Jagd auf das kleine Wild wie Hase und Wolf ausüben dürfen. Aus
besonderer Gnade gestatten wir, daß der Schutz und seine Nachfolger sowie die Einwohner
der Stadt im Alle-Fluß fischen dürfen, jedoch nur für eigenen Bedarf und mit kleinem
Gezeuge. Endlich behalten wir uns und unserer Kirche innerhalb der Stadtgrenzen vor:
die Mühlen und deren Gelände, die Erträgnisse der Erde, z. B. Erz, oder wie immer sie
heißen mögen, mit Ausnahme der Früchte des Ackerbaus oder was sonst dem gemeinen
Nutzen dient. Und damit, daß oben gesagte im Ganzen, wie in den einzelnen Teilen
immerwährende Rechtskraft habe, bestätigen wir es nunmehr kraft unserer ordentlichen
Amtsgewalt. Zum Zeichen dessen sind unser und unseres Kapitels Siegel angehängt worden.
Anwesend sind hierbei gewesen: die ehrbaren und frommen Männer und Brüder Friedrich
von Liebenzelle und sein Gehilfe Johannes von Rynkenburg, unsere Vasallen Konrad Wende-
pfaffe, Nikolaus und Alexander, die Söhne des Ritters Alexander, Johannes Dobrin, unser
Wormditter Bürger, Konrad von Welin, unser Notar Johannes und viele andere. Gegeben
in unserer Frauen Burg bei unserer Kathedralkirche am Tage des hl. Erzmartyrers
Stephanus im tausenddreihundertdreißigsten Jahre des Herrn
(d. i. 26. Dez. 132? (letzte Zahl unlesbar, daher ?)

Quelle: OSTPREUSSEN-WARTE, Folge 07 vom Juli 1953.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Original, fein säuberlich auf Pergament geschrieben, war bis zur Flucht im Stadtarchiv
aufbewahrt worden.
Benutzeravatar
-sd-
Site Admin
 
Beiträge: 6347
Registriert: 05.01.2007, 16:50

Zurück zu Ermland-Literatur sowie spezielle Internetseiten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste