Militärpflicht / Gestellungspflicht / Musterung.

u.a. Personenbezogene Unterlagen militärischer Herkunft bis 1945.
Fragen nach Vorgängen zum Diensteintritt, Dienstzeiten usw.

Militärpflicht / Gestellungspflicht / Musterung.

Beitragvon -sd- » 24.02.2021, 15:57

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Militärpflicht / Gestellungspflicht / Musterung.

Junge Männer wurden damals in Preußen mit Beginn des Jahres, in dem
sie ihr 20. Lebensjahr vollendeten, militärpflichtig und mußten sich
zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar beim Bürgermeisteramt
zur Eintragung in die Rekrutierungsstammrolle melden.

Ich habe mal im Staatsarchiv Allenstein eine Rekrutierungsstammrolle
der Stadt Rössel aus dem Jahr 1894 gesehen. Darin waren zunächst alle
1874 in Rössel geborenen männlichen Personen aufgelistet - auch die
inzwischen verstorbenen - und anschließend alle Militärpflichtigen
des Jahrgangs, die in Rössel wohnten, aber außerhalb geboren waren.

Die Vermerke im Kirchenbuch sind sozusagen die Gegenstücke
zu diesen Rekrutierungslisten.

Genaueres zu Militärpflicht, Musterung usw. kannst Du dem Beitrag von
Hans-Christoph Surkau 'Gestellungspflichtige im Kreis Preussisch Eylau
1886', in: Altpreußische Geschlechterkunde - Neue Folge 59. Jg.(2011),
Bd. 41, entnehmen, insbesondere auf den Seiten 165-170.

Carsten Fecker

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Moin Dieter, ja, kannst Du übernehmen. Carsten

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Seit Einführung der (dauerhaften) Wehrpflicht 1816 waren alle Männer
von den Ortsbürgermeistern (für die Königlichen Landräthe) und von den
Stadtbürgermeistern erfaßt. Denn die Landräte und die Stadtmagistrate
waren verpflichtet zur Gestellung der Wehrpflichtigen.

In mancher Landräthlicher Mitteilung des 19. Jhdt oft Namenslisten mit
Männern, die zurückgestellt worden waren.

Ulrich Schroeter

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Sie können das gerne auf Ihrer Internetseite übernehmen.
Petra Schroeter / Mein Vater ist 2015 verstorben.
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Allgemeine Wehrpflicht 1813 / 1815.

Beitragvon -sd- » 06.06.2021, 19:01

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31.03.2015

Ich versuche hier zusammenzufassen.

1.-
Ein ganz neuer, elementarer Grundzug der 1813/1815 per Gesetz
im Königreich Preußen eingeführten Allgemeinen Wehrplicht war:
Sie war eine persönliche. Eine stellvertretende Wahrnehmung dieser
Pflicht war ausgeschlossen. Vorher war sie - allgemein im Deutschen
Reich - verbreitet und auch rechtens.

Da die Einberufungsverfahren über den Königl. Landrat (in Städten
über den Bürgermeister/Oberbürgermeister) liefen (Musterungs-
kommission - so seit März 1813 und das Urteil des Ortsbürger-
meisters über einen Antrag auf UK-Stellung (grundsätzlich oder
auch nur befristet) ein besonderes Gewicht hatte, mag es schon
mal vorgekommen sein, daß "gemogelt" wurde. Manch einer mag
sich dann mit dem "Mogelerfolg" auch noch gebrüstet haben.
Was gab es nicht alles auf den Dörfern ! Solche Dinge dürften
eher Ausnahme gewesen sein.

Die Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung zeigte sich auch an
Folgendem:
Die männliche Bevölkerung im Königreich war Mitte des 19. Jh.
derart gewachsen, daß die Armee zu klein war, alle Wehrpflichtigen
aufzunehmen. Lösung des Problems durch eine Verkürzung des
Grundwehrdienstes = mehr Durchlauf wurde aus militärfachlichen
Gründen verworfen. Alle jungen Männer sollten aber persönlich
dienen. So gab es dann die andere Lösung: Vergrößerung der Armee
durch Aufstellung neuer Armeekorps. Mehr dazu im sogenannten
Verfassungskonflikt, den erst Bismarck letztlich löste. Folge für die
neumärkischen Wehrpflichtigen:
Nicht mehr nur Dienst heimatnah im II. (Stettin) und III. (Berlin) AK,
im Gardekorps (Berlin) und hin und wieder im V. AK (Posen), sondern
auch heimatfern in einem der neuen AKs in Danzig.

2.-
Die Geldstrafe war eine Buße für das Nichtantreten des Wehrdienstes.
War sie entrichtet, war der Rechtsverstoß abgegolten, aber nicht der
Wehrdienst. Der mußte selbstredend nachgeholt werden. Vergleich-
bar heute mit einem Überschreiten der TÜV-Fristen.
Zum TÜV müssen Sie immer.

Ulrich Schroeter
+ am 13. April 2015 in Strausberg verstorben.

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