Standesamtsgesetz vom 9. März 1874.

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Standesamtsgesetz vom 9. März 1874.

Beitragvon -sd- » 25.02.2018, 19:57

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Standesämter nahmen in Preußen ihre Arbeit am 01.10.1874 auf.

Mit der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde auch
eine Vielzahl von Reformen auf den Weg gebracht, die unter anderem
eine Trennung von Staat und Kirche zum Ziel hatten.
So wurde mit dem 'Standesamtsgesetz vom 9. März 1874' festgelegt,
daß künftig alle Geburten, Eheschließungen (die durch einen Standes-
beamten zu erfolgen haben) und Sterbefälle in Standesämtern zu er-
fassen sind, statt wie bisher ausschließlich von den Kirchengemeinden.

http://www.mehrow.de/Geschichte/1327_bi ... esamt.html

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Hier die gesetzlichen Bestimmungen vom 01.01.1876 zu Geburt, Heirat und Tod
aus dem Osthavelländischen Kreisblatt Nr. 1, 1876:

Nr. 1 Bekanntmachung
Nauen, den 25. December 1875

Vom 1. Januar 1876 ab tritt das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung in seinem vollen um-
fange in Kraft. Da die Bestimmungen dieses Gesetzes theilweise mit denen
des nunmehr aufgehobenen Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 nicht
übereinstimmen, so werden die wesentlichsten Bestimmungen, soweit sie die
Verpflichtungen des Publikums betreffen, nachstehend zusammengestellt:

1. Beurkundung der Geburten.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten
des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

Zur Anzeige, welche stets mündlich erfolgen muß, sind verpflichtet:
a) der eheliche Vater,
b) die Hebamme,
c) der Arzt,
d) jede andere bei der Niederkunft zugegen gewesene Person,
e) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in vorstehender Reihenfolge später ge-
nannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
Die Vornamen des Kindes müssen längstens binnen 2 Monaten nach der
Geburt angemeldet werden, falls solche bei der Geburtsanmeldung noch
nicht feststanden. Todtgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder
sind spätestens am Tage nach der Geburt anzumelden.

2. Erfordernisse, Form und Beurkundung der Eheschließung.
Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Ehe-
schließenden erforderlich. Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts
tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahr, die des weiblichen
Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Jahre ein.
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, solange der Sohn das fünf-
undzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht voll-
endet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der
Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vor-
munds. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der
Einwilligung des Vormunds.
Auf uneheliche Kinder finden vorstehende, für vaterlose eheliche Kinder
gegebene Bestimmungen Anwendung.

Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen; dasselbe ist während
zweier Wochen durch Aushang am Rathause zu publiciren. Zwischen dem
Tage des Aushangs und der Abnahme müssen 14 volle Kalendertage liegen.
Vor Anordnung des Aufgebots sind die zur Eheschließung gesetzlich noth-
wendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben
die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen a) ihre Geburtsurkunden,
b) die zustimmende Erklärung Derjenigen, deren Einwillung nach dem
Gesetz erforderlich ist.

3. Beurkundung der Sterbefälle.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentag zur Anzeige
zu bringen. Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienoberhaupt oder Derje-
nige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall eingetreten. Die den
Sterbefall anmeldende Personen haben genau anzugeben: a) Ort, Tag und
Stunde des erfolgten Todes; b) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter,
Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; c) Vor- und
Familiennamen seines Ehegatten und d) Vor- und Familiennamen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen.

4. Strafbestimmungen.
Wer den vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Das Standesamt

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