Noch keine Klärung für Entschädigung.

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Noch keine Klärung für Entschädigung.

Beitragvon -sd- » 30.06.2018, 19:46

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Noch keine Klärung für Entschädigung.

Von unserem Bonner O. B. - Mitarbeiter

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob Vertriebene, die zunächst nach Däne-
mark geflohen waren, für die Zeit ihres dortigen Lagerzwangsaufenthaltes Kriegs-
gefangenenentschädigung zu beanspruchen haben. In Paragraph 2 Absatz 2
dieses Gesetzes heißt es, daß sie den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind.
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von
einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Diesen Paragraph 2 Absatz 2
legte die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die ihrerseits auf eine
Ermächtigung des Paragraphen 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
gestützt wurde, dahingehend aus, daß die in Dänemark festgehaltenen
Vertriebenen nicht unter den Paragraph 2 Absatz 2 des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes fallen. Sie begründete ihren Standpunkt damit, daß
es sich bei den Lagern in Dänemark um keine Internierungslager handelte,
sondern um Lager zum Zwecke des Abtransports, die nicht um den Deutschen
die Freiheit zu nehmen, sondern um sie vor der Volkswut der Dänen zu schützen,
von dänischem Militär umstellt waren.

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich in einer Entscheidung aus formalen
Gründen den Paragraph 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auf-
gehoben. Seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die
Frage aufgetaucht, ob nun nicht die Dänemark-Lagerinsassen ein Anrecht auf
eine Kriegsgefangenenentschädigung besäßen. Die Frage ist im Augenblick noch
ungeklärt. Unklar ist zunächst, inwieweit eine Rechtsverordnung, die auf
Grund eines nachträglich für ungültig erklärten Paragraphen erlassen wurde,
ihre Rechtskraft verliert. Wenn man unterstellt, daß durch den Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts die Verordnung nichtig geworden sei, entsteht
die neue Frage, ob sich aus dem Wortlaut des § 2 Absatz 2 des Kriegsgefange-
nenentschädigungsgesetzes eindeutig eine andere Regelung herleiten läßt.
Es ist sehr unwahrscheinlich, daß eine Behörde bereit sein wird, bei dem
immerhin nicht ganz eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung an die
Dänemark-Lagerinsassen die Entschädigung zu zahlen, zumal erwartet werden
muß, daß in einiger Zeit in einer formfehlerfreien Rechtsverordnung die
Bundesregierung die alte Regelungwieder verkündet. Aus Anlaß des Bundes-
verfassungsgerichtsurteils kann den Vertriebenen mit zeitweiligem Lagerauf-
enthalt in Dänemark keine sehr große Hoffnung auf eine Entschädigung gege-
ben werden. Eine positive Lösung wird wahrscheinlich nur im Wege einer
Gesetzesergänzung möglich werden. Entsprechende Bemühungen sind im
Bundestag bereits im Gange.

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