Personenstandsbeurkundungen. NRW gibt ein Beispiel.

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Personenstandsbeurkundungen. NRW gibt ein Beispiel.

Beitragvon -sd- » 09.01.2022, 11:22

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Personenstandsbeurkundungen. Nordrhein-Westfalen gibt ein Beispiel.

Mit dreieinhalb Millionen Heimatvertriebenen ist das Land Nordrhein-
Westfalen das mit Vertriebenen und Zugewanderten am stärksten belegte
Land der Bundesrepublik. Etwa nur jeder zehnte von ihnen ist noch im Besitz
einiger Personenstandsurkunden, die seinerzeit von den Standesämtern
der deutschen Ostprovinzen ausgestellt wurden. Neunzig Prozent der Heimat-
vertriebenen in Nordrhein-Westfalen haben keine Urkunden mehr, weil diese
im Kriege, auf der Flucht oder infolge der Vertreibung aus der Heimat verlo-
rengegangen sind.

Um diesen Personenkreis zu neuen beweiskräftigen Urkunden zu verhelfen,
wurde durch den nordrhein-westfälischen Innenminister ein Erlaß über
'vereinfachte Personenstandsbeurkundung' in Ergänzung zur Dienstanweisung
für Standesbeamte herausgegeben. Danach ist vorgesehen, Eheschließungen,
Geburten und Sterbefälle urkundlich in dem neuen Familienbuch, das in erster
Linie für die Heimatvertriebenen in der Bundesrepublik eingeführt wurde, zu
erfassen. Wenn das Familienbuch angelegt ist, können zu jeder Zeit und in
beliebiger Anzahl die in diesem Buch beurkundeten Personenstandsfälle durch
vollbeweiskräftige Urkunden auf Grund des Personenstandsgesetzes bescheinigt
werden. Mit dieser Anordnung wird der bisher zeitraubende und umständliche
Weg der nachträglichen Beurkundung von Heiraten, Geburten und Todesfällen
von Heimatvertriebenen, Umsiedlern und Heimkehrern nach § 41 Personen-
standsgesetz ausgeschaltet. Außerdem soll dadurch eine etwa doppelte
Personenstandsentschädigung für die Deutschen in den unter vorläufiger
polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten
vermieden werden.

Die Standesämter sind gehalten, Anträge auf Ausstellung von Familienbüchern
zur Beurkundung der Personenstandsfälle von den Antragstellern entgegen-
zunehmen. Noch vorhandene Kirchenbuchauszüge, Gerichtsurteile, Adoptiv-
verträge, Stammbücher, Ahnenpässe usw. sind bei der Antragstellung vorzu-
legen. Sind diese oder ähnliche Unterlagen nicht mehr vorhanden, was für die
meisten Fälle zutrifft, kann der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen abge-
ben. Eidesstattliche Versicherungen in diesem Rahmen kann jetzt jeder Standes-
beamte entgegennehmen. Eine Verweisung der Antragsteller an die Amts-
gerichte soll nach Möglichkeit nicht mehr erfolgen.

Quelle: OSTPREUSSEN-WARTE, Januar 1960

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