Oder-Neiße-Frage in der Regierungserklärung.

Zusammenhänge, die zur Errichtung dieser Grenzlinie geführt haben.

Oder-Neiße-Frage in der Regierungserklärung.

Beitragvon -sd- » 29.10.2017, 22:13

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Klare Sicht.
Von der Pflicht, den Rechtsanspruch auf deutsches Land zu vertreten.


In der Regierungserklärung, die der Bundesaußenminister eingangs der großen
Debatte über die Außenpolitik im Bundestag verlas, ist zum mindesten in einer
Hinsicht Klarheit geschaffen worden: in der Oder-Neiße-Frage. Der Bundesaußen-
minister hat hierzu folgendes erklärt:

1. daß "die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu einer frei
vereinbarten friedensvertraglichen Regelung für ganz Deutschland aufgeschoben
werden muß";

2. die Bundesregierung halte daran fest, "daß für den völkerrechtlichen"Gebiets-
stand Deutschlands die Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937
maßgeblich sind";

3. daß "das deutsche Volk die Oder-Neiße-Linie nicht als gegenwärtige oder
künftige Grenze akzeptieren kann";

4. daß eine Lösung der Grenzfrage nur auf dem Verhandlungswege denkbar sei
und ohne jede Androhung oder gar Anwendung von Gewalt erfolgen muß".

Diese Ausführungen des Bundesaußenministers sind geeignet, alle Mißverständ-
nisse über die Haltung nicht nur der Bundesregierung, sondern auch des deut-
schen Volks diesseits und jenseits der Zonengrenzen und Demarkationslinien
zu beseitigen, die infolge einer Reihe unbedachter oder geradezu unverant-
wortlicher Verlautbarungen vonseiten verschiedener westdeutscher Politiker
entstanden sein mögen. Das Echo in der Warschauer Presse läßt denn auch die
Enttäuschung der chauvinistischen Kreise in Volkspolen erkennen, die eine
"Aufweichung" des deutschen Rechtsstandpunktes im Sinne einer Anerkennung
der völkerrechtswidrigen Annexion der deutschen Ostgebiete bereits verzeichnen
zu können glaubten. Die vom Bundesaußenminister vorgenommene Klarstellung
wurde von keinem der folgenden Debattenredner irgendwie in Zweifel gezogen,
und diese Ausführungen bringen auch die von jeher von den deutschen Heimat-
vertriebenen in ihrer Gesamtheit vertretenen Auffassungen zum Ausdruck.

Es ist hierzu des Weiteren festzustellen, daß diese Erklärung des Bundesaußen-
ministers zugleich die politischen Gegebenheiten und Erfordernisse voll berück-
sichtigt. Dies gilt zunächst für den Hinweis auf "die friedensvertragliche Regelung
für ganz Deutschland". Damit ist beispielsweise die Möglichkeit offengelassen,
daß die Wiedervereinigung von West- und Mitteldeutschland in Form eines Staats-
vertrags nach österreichischem Muster erfolgt, wobei die endgültige Wiederher-
stellung der staatlichen Einheit Deutschlands durch Rückgabe der deutschen Ost-
gebiete in deutsche Verwaltung einem Friedensvertrage vorbehalten bliebe, falls
sich eine gleichzeitige Regelung auch dieser Frage nicht ermöglichen läßt. Auch
ist damit angedeutet worden, daß durchaus auch schrittweise Lösungen der
Oder-Neiße-Frage — eventuell durch vorübergehende Unterstellung der Gebiete
unter UN-Verwaltung, wie dies kürzlich die 'Washington Post' vorschlug — in
Vorbereitung der friedensvertraglichen Regelung ins Auge gefaßt werden könnten.

Vornehmlich ist aber die betonte Hervorhebung der Tatsache, daß die Ostgrenzen
von 1937 nach wie vor völkerrechtlich gültig sind, von unmittelbarer politischer
Bedeutung: Zunächst wird damit unterstrichen, daß die deutschen Forderungen
völkerrechtlich fest fundiert, scharf begrenzt sowie unabdingbar sind. Dieser
Teil der Deklaration stellt somit eine Ergänzung zu den kürzlichen Erklärungen
dar, die Staatssekretär Prof. Hallstein im Bundestag zur Frage des Heimatrechts
abgab. Neben die Forderungen der Vertriebenen auf Anerkennung ihres Rechts
auf die angestammte Heimat als Menschenrecht und auf Selbstbestimmung als
anerkanntes Ordnungsprinzip, die von allen heimatvertriebenen Volksgruppen
erhoben werden, treten im besonderen Falle der deutschen Ostgebiete die
Rechtsansprüche des deutschen Staats, wahrgenommen durch die Bundesregie-
rung, die hiermit für das gesamte deutsche Volk spricht. Die Vertriebenen aus
den Oder-Neiße-Gebieten sind die vornehmlichsten Sachwalter dieser Rechts-
ansprüche, da sie zugleich die "betroffene Bevölkerung" sind, ohne deren Zu-
stimmung keine Territorialveränderungen stattfinden können.

Die Feststellung, daß das deutsche Volk die Oder-Neiße-Linie weder als gegen-
wärtige, noch als künftige Ostgrenze Deutschlands annehmen könne, unterstreicht
nochmals, daß es sich hier um einen völkerrechtlich unstrittigen und unbestreit-
baren Rechtsanspruch auf deutsches Land handelt. Diesen zu vertreten, ist also
allgemeine Pflicht, ihn in Frage zu stellen (so wie das der Erste Bürgermeister
von Hamburg, Dr. Sieveking, tat. Die Red.) somit ein schwerer Verstoß des
Staatsbürgers gegen diese moralische und politische Verpflichtung.

Dies letztere gilt umso mehr, als die Regelung der Oder-Neiße-Frage ausschließ-
lich auf dem Verhandlungswege und unter Ablehnung jeder Androhung oder gar
Anwendung von Gewalt erfolgen soll, wie nun erneut — und ebenfalls in voll-
kommener Übereinstimmung mit der von jeher von den Heimatvertriebenen
vertretenen Einstellung — verkündet worden ist. Es ist des Weiteren bemerkens-
wert, daß die Frage, mit wem die Verhandlungen zu führen sind, offengelassen
ist, wie dies auch angesichts der Tatsache selbstverständlich ist, daß die polnische
Regierung weder allein berechtigt oder befugt, noch auch politisch in der Lage ist,
derartige Verhandlungen zu führen, zu schweigen davon, daß Warschau keine
Neigung gezeigt hat, von sich aus diese Frage auch nur zum Zwecke einer Verklä-
rung zu erörtern.

Zugleich aber bedeutet der nachdrückliche Hinweis auf den Verhandlungsweg,
daß in der Frage der Realisierung der unabdingbaren deutschen Rechtsansprüche
die Interessen etwa der in den Oder-Neiße-Gebieten neu angesetzten Bevölkerung
— sei es durch umfassende Hilfe bei deren Rückführung in die eigene Heimat, sei
es durch Gewährung voller Gleichberechtigung der Verbleibenden nach Rückkehr
der Gebiete in deutsche Verwaltung — volle Berücksichtigung finden sollen, und
nicht nur diese Interessen der Bevölkerung, sondern auch die der beteiligten
Staaten. Damit dürfte nunmehr auch klargestellt sein, was die kürzliche Bemer-
kung des Außenministers bedeutete, wonach das deutsche Volk für die Regelung
der Oder-Neiße-Frage Opfer zu bringen haben werde. Dies kann allein im gleichen
Sinne gelten wie hinsichtlich der Lösung der Saarfrage, und es besteht kein Zweifel,
daß auch die Vertriebenen — wie das deutsche Volk überhaupt — jedem Vorschlag
zustimmen würden, der eine umfassende Wirtschaftshilfe oder sonstige Leistungen
und Zugeständnisse auf die deutschen Rechtsansprüche als solche erstrecken, wie
auch jede Bedingung abgelehnt werden muß, die auf eine Einschränkung der Frei-
heit hinausläuft.

Die Ausführungen des Bundesaußenministers zum deutschen Ostproblem sind also
einerseits von so grundsätzlicher Bedeutung wie auch andererseits so präzise, daß
sie die Grundlage für eine "Charta der deutschen Ostpolitik" bilden könnten, welche
der Charta der Heimatvertriebenen, die im Jahre 1950 am 5. Jahrestage der Unter-
zeichnung des Potsdamer Abkommens in Stuttgart verkündet wurde, von Staats
wegen zur Seite treten würde. Junius Quintus

Quelle: OSTPREUSSENBLATT, 16. Februar 1957

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Charta der deutschen Heimatvertriebenen.

Die Charta der deutschen Heimatvertriebenen wurde am 5. August 1950 in Cannstatt
bei Stuttgart von den beiden großen Organisationen der Vertriebenen, den Vereinigten
ostdeutschen Landsmannschaften und dem Zentralverband der vertriebenen
Deutschen, feierlich verkündet. Sie stellt u. a. fest:

Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Bewußtsein ihrer
Zugehörigkeit zum christlich-abendländischen Kulturkreis, im Bewußtsein ihres deut-
schen Volkstums und in der Erkenntnis der gemeinsamen Aufgabe aller europäischen
Völker haben die erwählten Vertreter von Millionen Heimatvertriebener nach reif-
licher Überlegung und nach Prüfung ihres Gewissens beschlossen, dem deutschen
Volk und der Weltöffentlichkeit gegenüber eine feierliche Erklärung abzugeben, die
die Pflichten und Rechte festlegt, welche die deutschen Heimatvertriebenen als ihr
Grundgesetz und als unumgängliche Voraussetzung für die Herbeiführung eines
freien und geeinten Europas ansehen.

1. Wir Heimatvertriebenen verzichten auf Rache und Vergeltung Dieser Entschluß
ist uns ernst und heilig im Gedenken an das unendliche Leid, welches im Besonderen
das letzte Jahrzehnt über die Menschheit gebracht hat.

2. Wir werden jedes Beginnen mit allen Kräften unterstützen, das auf die Schaffung
eines geeinten Europas gerichtet ist, in dem die Völker ohne Furcht und Zwang leben
können.

3. Wir werden durch harte, unermüdliche Arbeit teilnehmen am Wiederaufbau
Deutschlands und Europas.

Wir haben unsere Heimat verloren. Heimatlose sind Fremdlinge auf dieser Erde.
Gott hat die Menschen in ihre Heimat hineingestellt. Den Menschen mit Zwang
von seiner Heimat trennen, bedeutet ihn im Geiste töten.

Wir haben dieses Schicksal erlitten und erlebt. Daher fühlen wir uns berufen zu
verlangen, daß das Recht auf die Heimat als eines der von Gott geschenkten
Grundrechte der Menschheit anerkannt und verwirklicht wird.

Solange dieses Recht für uns nicht verwirklicht ist, wollen wir aber nicht zur Un-
tätigkeit verurteilt beiseite stehen, sondern in neuen geläuterten Formen ver-
ständnisvollen und brüderlichen Zusammenlebens mit allen Gliedern unseres
Volkes schaffen und wirken. Die Völker müssen erkennen, daß das Schicksal der
deutschen Heimatvertriebenen, wie aller Flüchtlinge ein Weltproblem ist, dessen
Lösung höchste sittliche Verantwortung und Verpflichtung zu gewaltiger Leistung
fordert.

Wir rufen Völker und Menschen auf, die guten Willens sind, Hand anzulegen ans
Werk, damit aus Schuld, Unglück, Leid, Armut und Elend für uns alle der Weg in
eine bessere Zukunft gefunden wird.

Quelle: OSTPREUSSSENBLATT, 18. Mai 1957

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