Namensänderungen zulässig. Bund erließ Richtlinien.

Schreibvarianten von Familiennamen. Änderungen von Familiennamen. Namensähnlichkeiten. Beispiele.

Namensänderungen zulässig. Bund erließ Richtlinien.

Beitragvon -sd- » 06.12.2016, 07:46

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Namensänderungen zulässig.
Bei Ausspracheschwierigkeiten slawischer NamenBund erließ Richtlinien.


Nach dem letzten Weltkrieg ist eine große Zahl von deutschen Staats- oder
Volksangehörigen aus dem Osten in das Bundesgebiet eingeströmt. Viele von
ihnen haben ausländische, vor allem polnisch klingende Namen, die hierzulande
nur mit großen Schwierigkeiten ausgesprochen oder geschrieben werden können.
Für den Träger eines solchen Namens ist es naturgemäß eine große Belastung,
wenn er bei Behörden oder im geschäftlichen und gesellschaftlichen Leben
immer wieder seinen Namen buchstabieren muß und trotzdem ständige Wort-
verstümmelungen in Kauf zu nehmen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einer grundsätzlichen Entscheidung
(VII C 142/57) eine Namensänderung für zulässig erklärt, wenn der betreffende
Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche oder soziale Leben
seiner neuen Heimat infolge seines ausländischen Namens nachweisbar wesent-
liche Schwierigkeiten hat.

Während in dem genannten Fall die unteren Instanzen den Antragsteller mit
der Begründung abgewiesen hatten, die Schwierigkeiten, die sich durch die
Führung seines polnischen Namens ergäben, seien auch nicht größer als beim
Gebrauch zahlreicher deutscher Namen, betrachteten die Bundesverwaltungs-
richter das Problem mehr unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingshilfe. Für
die rasche Einordnung der Flüchtlinge und Heimatvertriebenen komme es
trotz aller staatlichen Maßnahmen auf die Tatkraft des Einzelnen an. Man müsse
daher alle Hindernisse amtlicher Art aus dem Weg räumen, die solchen
Bemühungen im Wege stünden. Die Bundesregierung habe deshalb auch in den
einschlägigen Richtlinien eine Namensänderung ausnahmsweise zugelassen,
wenn die Aussprache oder Schreibweise eines Namens eine starke Behinderung
für den, im Existenzaufbau begriffenen Flüchtling darstelle.

Quelle: OSTPREUSSEN-WARTE, April 1959

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