Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 1939

Schreibvarianten von Familiennamen. Änderungen von Familiennamen. Namensähnlichkeiten. Beispiele.

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 1939

Beitragvon -sd- » 03.04.2015, 11:49

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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938

Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines
Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

§ 2

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige
Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund,
Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser
Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt
nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt
der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das
sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

§ 3

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger
Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts
wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittel-
bar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Per-
sonen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung
berührt werden.

§ 3a

(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsan-
gehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert,
seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm
dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungs-
maßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein
wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch
das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimat-
staates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen
waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der
frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.

....

§ 14

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.

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