Paten / Taufzeugen. Antwort Bischöfliches Offizialat.

Paten / Taufzeugen. Antwort Bischöfliches Offizialat.

Beitragvon -sd- » 26.05.2021, 18:46

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Auf einigen Listen wurde erneut das Thema 'Paten' diskutiert. Hier ist das
Ergebnis der Anfrage beim (katholischen) Bischöflichen Offizialat der Diözesen
Hamburg und Osnabrück:

Nach dem allgemeinen Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici - CIC/1983)
gilt heute:

Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen
wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren
Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender
der Taufe dazu bestimmt sein; er muss zudem geeignet und bereit sein,
diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesan-
bischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem
Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der
Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das
dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen
Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft
angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar
nur als Taufzeuge, zugelassen werden.

Diese Regel gilt für Taufpaten und Firmpaten, wobei bei der Firmung häufig
die Ausnahme zugelassen wird, daß Vater oder Mutter als Paten fungieren.

Nach dem bis 1983 geltenden Kirchenrecht von 1917 galt (s. can. 765):
Ein Pate mußte katholisch und gefirmt sein und in seinen Gliedschafts-
rechten nicht beeinträchtigt. Eltern oder Ehepartner durften nicht Paten
für die Kinder bzw. den Partner sein. Ein Pate mußte das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, wovon aber abgesehen werden konnte.
Der Pate sollte das jeweils andere Geschlecht zum Täufling (oder auch
Firmling) haben. Taufzeugen waren offensichtlich nicht vorgesehen.

Für den katholischen Bereich gilt noch, daß gemäß dem "Ökumenischen
Direktorium" orthodoxe Christen das Patenamt in der katholischen Kirche
übernehmen können. Alle anderen Getauften dürfen Taufzeugen sein (s. o.),
Ungetaufte können gemäß den Regeln keines von beiden sein.

In den heutigen Kirchenbüchern wird differenziert zwischen Taufpaten
und Taufzeugen.

Sicherlich waren die Kirchenbücher Thema bei den bischöflichen Visitationen,
wobei ich nicht weiß, wie genau in der Vergangenheit "kontrolliert" wurde.

Stefan Schweer

Offizialatsrat Lic. iur. can. Stefan Schweer
Bischöfliches Offizialat der Diözesen Hamburg und Osnabrück

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Wer weiß, ob es für die Patenschaftsübernahmen zwischen
1800 und 1900 ein Mindestalter gab ?
Kann man auf Mindestaltersangaben bei Benennungen wie
Jungfrau, Jungfer, Junggeselle rückschließen ?
Konnten Kinder überhaupt Patenschaften übernehmen ?
Welche Altersgrenze ist für majorenne anzusetzen ?
War das Mindestalter für Eheschließungen 21 Jahre ?

Auf Hilfe hofft
Klaus Binder



Meines Wissens mußte ein Taufpate selbst konfirmiert,
also ca. 14 Jahre alt sein.

Martina Rohde

--

Sobald ein Kind mit rund 14 Jahren zur Konfirmation oder Firmung
war, war es berechtigt eine Patenschaft zu übernehmen, da es nun
ein vollwertiges Mitglied der Kirchengemeinde ist.

Mancherorts wurden Mädchen schon mit 12 Jahren verheiratet.
Meist hatten Familien viele Kinder. Je eher die Familie ein Mitglied
weniger versorgen mußte, desto besser.

Petra Burbach
Mailto: Stompsahnen@aol.com

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