--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Domänen.
In Ostpreußen gab es noch eine beträchtliche Anzahl von landwirtschaftlich genutzten Gütern,
die sich im Besitz des Staates befanden, aber verpachtet waren. Sie führten nach dem mittel-
lateinischen Wort Domanium (altlateinisch dominium = Herrschaft) den auch in anderen
Ländern üblichen Namen Domänen. Durch den Verkauf von Staatsgütern an Privatleute, die
Schaffung von selbständigen Bauernstellen und die Hergabe von Land zu Siedlungen war der
staatliche Grundbesitz allmählich zusammengeschrumpft. Die ostpreußischen Domänen
bildeten nur einen überkommenen Rest des ausgedehnten Grundbesitzes des Deutschen
Ritterordens, der in herzoglicher Zeit durch die Einbeziehung von Kirchengütern und Wald-
rodungen vermehrt worden war. Aus den Erträgnissen der Domänen hatte der Landesherr
nicht allein die Hofhaltung, sondern auch den größten Teil der Kosten der Landesregierung
zu bestreiten. König Friedrich Wilhelm I. erklärte durch ein Gesetz auch die durch fürstliche
Privaterwerbungen geschaffenen Schatullgüter (meist Waldgüter) zu staatlichen Domänen,
so das — wie der Historiker Professor Bruno Schumacher bemerkt — vier Fünftel des gesam-
ten ländlichen Grundes und Bodens in Ostpreußen in staatlicher Pflege und Verwaltung
standen. In den anderen Provinzen des Königreiches war der Domänenbesitz weit geringer.
Die ostpreußischen Domänen gaben dem Großen Kurfürsten und den ihm nachfolgenden
preußischen Königen einen starken wirtschaftlichen Rückhalt. Gestützt auf dieses Funda-
ment konnten sie Ziele in ihrer Außenpolitik und innere Reformen leichter durchsetzen.
In der Absicht, die Verwaltung zu straffen, führte König Friedrich Wilhelm I. 1723/1729
als einheitliche Verwaltungsbehörde die Kriegs- und Domänenkammern mit dem Sitz in
Königsberg und in Gumbinnen ein, aus denen die späteren Regierungsbezirke hervorgingen.
Zu den Domänen gehörten Güter (Vorwerke), Dörfer und Einzelgehöfte. Die Bauern, denen
Land zur Eigennutzung überlassen worden war, mußten auf dem Gutsbetrieb der Domäne
Hand- und Spanndienste leisten.
Die Domänen wurden an tüchtige bürgerliche Landwirte verpachtet, die die Polizeigewalt
ausübten und Recht sprachen; sie waren also zugleich Verwaltungsbeamte. Bei Bewährung
erhielt ein Domänenpächter den Titel Amtmann, er konnte zum Amtsrat aufsteigen.
Unter der Regierung Friedrichs des Großen erhielten die Domänenbauern ihre persönliche
Freiheit, es wurde ihnen erblicher Besitz zugestanden. Die auf ihrem Grundeigentum liegen-
den Verpflichtungen konnten sie in einer für sie tragbaren Weise durch Geld ablösen. —
Die allgemeine Bauernbefreiung, die Aufhebung der Schollenpflichtigkeit und Erbuntertänig-
keit für alle Bauern, erfolgte viel später, erst im Oktober des Jahres 1807 nach dem Zusam-
menbruch Preußens im Unglücklichen Kriege.
Quelle: OSTPREUSSENBLATT, 28. Juni 1958
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------