Was bedeutet der Begriff "Proclamirte" ?

Was bedeutet der Begriff "Proclamirte" ?

Beitragvon -sd- » 08.12.2018, 10:29

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Auf einem Deckblatt eines Heiratsregisters von 1824 stand folgende Überschrift:
'Duplikat der Copulirten und Proclamirten in der Kirche Bauchwitz im Jahr 1824.'
Unter Copulirten kann ich mir schon etwas vorstellen.
Aber was bedeutet der Begriff "Proclamirte" ?




Siehe GenWiki => Aufgebot: http://wiki-de.genealogy.net/Aufgebot
Siehe GenWiki => Trauung: http://wiki-de.genealogy.net/Trauung

Laut wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Proklamation

Dies ist wohl gleich bedeutend mit dem uns bekannten Aufgebot,
welches bis vor wenigen Jahren noch sechs Wochen vor der Heirat
am Standesamt ausgehängt war.

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Proklamieren heißt, etwas verkünden.
Im vorliegenden Fall heißt das dann wohl, das die Proclamirten,
Verkünder von etwas sind. Sie verkünden öffentlich und feierlich,
bzw. haben verkündet, zu heiraten.

Heute heißt das, das Aufgebot bestellen. Kl. R.

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Proklamation dreifach - Warum ?

> Warum wurde die Ehe mehr als einmal proklamiert ?

Es wird nicht die Ehe selbst proklamiert, sondern die Absicht einer Ehe.
Heute läuft das genau so. Wenn auch unter anderer Bezeichnung.

Du hast sicher schon gehört, daß wer heiraten will, erst die vierzehntägige Auf-
gebotsfrist abwarten muß. In der heutigen Zeit wird dabei in den öffentlichen
Schaukästen an den Rathäusern am Wohnort des Bräutigams, Wohnort der Braut
und gegebenenfalls des für die Trauung gewählten Orts die Absicht des Paares
öffentlich gemacht, sich zu verheiraten, auf daß jeder, der Kenntnis von Ehe-
hindernissen habe, Kenntnis von der Absicht erhalte und dem Standesbeamten
sein Wissen mitteilen könne.

Vor der Zeit der Standesämter war die Aufgebotsfrist ebenso vierzehn Tage.
Sie lief von der erstmaligen Verkündigung von der Kanzel in einem Gottesdienst,
über deren Wiederholung nach sieben Tagen im nächsten Gottesdienst, und
deren letztmalige Wiederholung im Gottesdienst nach vierzehn Tagen. Und dies
wiederum -- wie in der heutigen Zeit -- in der Kirche am Wohnort der Braut, in
der Kirche am Wohnort des Bräutigams, und -- damals höchst unüblich, aber es
kam vor -- ggf. in der für die Trauung gewählten Kirche. Und wenn Bräutigam
oder Braut noch nicht ein volles Jahr am derzeitigen Wohnort wohnten, dann
auch noch in der Kirche des früheren Wohnorts. Und war Braut oder Bräutigam
jener Berufsgruppe zuzurechnen, die man als 'Gesinde' bezeichnete, dann auch
noch am Geburtsort ....

> Gibt es das soetwas wie "wir rufen xx. mal die ehe aus und dann gilt ...

> ... sie auch ohne 'copulation'" ?

Wie soll das denn gehen ?

Die 'Copulation' ist nicht das Aufgebot und auch nicht der Geschlechtsakt, als
den das Wort heute verstanden wird, sondern es ist das alte Wort für die Trauung.
Ohne 'Copulation' (wörtlich: 'Paarbildung') also keine rechtsgültige Ehe.

Hier der Gesetzestext, der damals für solche Sachen galt. Das Gesetz ist das
'Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten', und im Teil II geht es im
Ersten Titel um die Ehe:

| ---------------------- /Aufgebot/ --------------------------------------------
|
| § 138. Das Aufgebot muß vor der Trauung hergehn.
|
| § 139. Das Aufgebot muß in beyder Verlobten Parochie geschehen.
|
| § 140. Wer zu keiner Parochie gehört, muß dennoch das Aufgebot
| in der Kirche, wohin sein Wohnort gehört, veranstalten.
|
| § 141. Wer noch nicht Ein Jahr an seinem gegenwärtigen Wohnorte
| sich aufhält, muß auch in der Kirche seines vormaligen Wohn-
| orts aufgeboten werden.
|
| § 142. Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz aufge-
| schlagen hat, muß sich, außer seiner gegenwärtigen Parochie,
| auch an dem Orte seiner Geburt, ohne Unterschied der Zeit
| seiner Entfernung von demselben, aufbieten lassen. (Tit. XI,
| Sect. V)
|
| § 143. Auch ein Fremder, der in Königlichen Landen getraut seyn
| will, muß sich in der Parochie seiner Heimath aufbieten
| lassen.
|
| § 144. Kann er dies nicht bewerkstelligen: so muß er durch gericht-
| liche oder beglaubte Notariatszeugnisse nachweisen, daß an
| dem Orte seiner Heimath kein Ehehinderniß wider ihn bekannt
| sey.
|
| § 145. Hat aber ein Fremder sich in hiesigen Landen niederge-
| lassen, und länger als Ein Jahr darin aufgehalten: so ist das
| Aufgebot in seiner hiesigen Parochie, so wie bey Eingebornen,
| hinreichend.
| § 146. Wird dem Pfarrer, welcher das Aufgebot verrichten soll,
| ein in beglaubter Form ausgefertigtes Ehegelöbniß nicht
| vorgezeigt: so muß derselbe nach obigen Vorschriften
| Erkundigung einziehen: ob vielleicht Ehehindernisse
| vorhanden sind.
|
| § 147. Findet der Pfarrer ein Bedenken: so muß er um nähere
| Verhaltungsbefehle bey seinen Vorgesetzten anfragen.
|
| § 148. Das Aufgebot behält inzwischen zwar seinen Fortgang:
| die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbeschei-
| dung ausgesetzt bleiben.
|
| § 149. Hat der Pfarrer die Erkundigung unterlassen; oder ein
| bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen:
| so soll er deshalb mit verhältnißmäßiger fiskalischer
| Strafe belegt werden.
| | § 150. Das Aufgebot muß deutlich, mit Benennung des Standes,
| Vor- und Zunamens beyder Theile, und der Aeltern der Braut,
| geschehen.
|
| § 151. Es muß Drey Sonntage hinter einander von der Kanzel
| verlesen werden.
|
| § 152. Wer nur zweymal für dreymal aufgeboten seyn will, dem
| kann, nach Bewandniß der Umstände, die dem Pfarrer der
| Braut vorgesetzte Obrigkeit, Dispensation dazu ertheilen.
|
| § 153. Soll das Aufgebot nur ein- für allemal geschehen: so
| muß die Dispensation bey Hofe gesucht werden.
| | § 154. Die unterlassene Befolgung obiger Vorschriften
| wegen des Aufgebots, macht zwar die Ehe nicht ungültig;
|
| § 155. die Parteyen aber, und der Pfarrer, welcher die Trauung
| verrichtet, haben, nach Maaßgabe der verschuldeten Un-
| terlassung, und des daraus für irgend jemanden entstan-
| denen Nachtheils, fiskalische Geld- oder Gefängnißstrafe
| verwirkt.
| | § 156. Auch die Strafe fällt weg, wenn wegen plötzlicher
| Todesgefahr die Trauung beschleunigt werden mußte, und
| weder bedenkliche Umstände vorwalteten, noch die Verfü-
| gung der Vorgesetzten abgewartet werden konnte.
| | § 157. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bräutigam in Ange-
| legenheiten des Staats eine langwierige oder gefährliche Reise
| so schnell antreten muß, daß zum Aufgebote oder zur Einholung
| der Dispensation keine Zeit übrig ist.

| ------------------------ /Einspruch/ --------------------------------------

| | § 158. Wer Einspruch thun will, kann denselben nur auf ein
| älteres förmliches Ehegelöbniß, oder auf eine unter dem
| Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung gründen.
| | § 159. Wird dem Pfarrer ein dergleichen förmliches Ehege-
| löbniß vorgelegt: so muß er mit Aufgebot und Trauung sofort
| inne halten.
|
| § 160. Soll eine unter dem Versprechen der Ehe erfolgte
| Schwängerung den Einspruch begründen: so muß dieser
| Klagegrund bey der Obrigkeit des Orts, wo das Aufgebot
| oder die Trauung geschehen soll, bescheinigt, und von
| dieser das fernere Aufgebot oder die Trauung untersagt
| werden.
|
| § 161. Entsteht darüber ein Prozeß: so gehört dessen Erörte-
| rung vor dasjenige Gericht, welchem der Angesprochene
| in Sponsalien- und Ehesachen unterworfen ist.
|
| § 162. Erklärt sich der angesprochene Theil, die den Anspruch
| machende Person nicht heirathen, sondern allenfalls nur
| nach den Gesetzen und richterlichem Ermessen abfinden
| zu wollen: so muß er dieser Abfindung wegen annehmliche
| Sicherheit bestellen.
|
| § 163. Sobald dieses geschehen ist, kann mit dem fernern Auf-
| gebote und der Trauung verfahren werden.
|
| § 164. Wird der Einspruch in der Folge ungegründet befunden:
| so soll der Einsprechende, als ein Injuriant, nach-
| drücklich bestraft werden.
|
| § 165. Wird dem Richter, vor der Trauung, ein oder anderes bis
| dahin nicht bekannt gewesenes Ehehinderniß glaubhaft
| angezeigt: so muß Aufgebot sowohl, als Trauung unter-
| sagt werden.
|
| § 166. Die Aufhebung eines solchen Verbots findet nicht eher
| statt, als bis das Hinderniß entweder gehoben, oder
| durch Urteil und Recht als unerheblich verworfen wor-
| den.

Alles klar zu den Aufgeboten ?
Siegfried Rambaum
Mailto: siram (at) lightlink.com

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Re: Was bedeutet der Begriff "Proclamirte" ?

Beitragvon -sd- » 06.09.2021, 12:19

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Wie kann es sein, daß im Kirchenbuch bei den Trauungen der Bräutigam fehlt ?
Die Braut ist eingetragen; mit dem Tag der kirchlichen Trauung aber mehr nicht.
Also ich denke mal, sie haben es vergessen einzutragen oder hat das eine
besondere Bewandtnis ?



Eine Bekannte von mir, die auch Ahnenforschung macht, hat mir erzählt, daß
auch der Pfarrer zu solchen Festen geladen wurde, und daß sie mitunter stark
angetrunken waren, wenn sie ihre Einträge ins Kirchenbuch machten.

Oder:

Der Bräutigam kam aus einem anderen Kirchspiel und der Pfarrer hat sich die
doppelte Buchführung sparen wollen.

Petra Burbach

-

Ich fand bei meiner Recherche, daß der Geburtsnachname der Braut fehlte.
Ich glaube, beim Eintrag fiel dem Pfarrer der Name nicht ein, wollte es später
nachtragen, aber dann ...

Gerda Kluth

-

Es gibt Gemeinden bzw. Kirchspiele, die Verlobungsregister geführt haben.
Danach würde ich mal fragen, falls noch nicht geschehen. Beispielsweise
könnten jeweilige Eltern und Trauzeugen genannt sein.

-

Einen ähnlichen Eintrag kenne ich auch. Dort hat aber eindeutig das Brautpaar
das Vorhaben der Ehe aufgegeben, und der Pfarrer hat den begonnenen Eintrag
nicht gestrichen.

Einige Pfarrer haben mit der Anmeldung zur Trauung - Proklamation - Aufgebot
etc. die Daten schon eingetragen. Eine Abmeldung hat dann oft nicht extra
stattgefunden.

Oder es war so wie Gerda angenommen hat.

Hans Schüßler

Hans Hartmut Schuessler
Diplom Ingenieur + Familiengeschichtsforscher
(Hobby Forscher) (Hobby Researcher)
Sudetenstrasse 22
65239 Hochheim am Main
Familienarchive Schuessler und Veerhoff.
Familienarchive Staehler und Wurmbach.
06146 - 4183 0172 - 8032648

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