Personenstandswesen / Zivilstandsgesetzgebung.

Personenstandswesen / Zivilstandsgesetzgebung.

Beitragvon -sd- » 07.04.2015, 10:17

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In Preußen wurde das Personenstandswesen durch das 'Gesetz über die
Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom
09. März 1874' (PrGesSLg.1874, s. 95 ff.) geregelt. Es trat am 01. Oktober
1874 in Kraft. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für das Deutsche
Reich schuf das 'Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 06. Februar 1875' (RGBL.1875, s. 22 ff.). Es trat
am 01. Januar 1876 in Kraft. Dieses Reichsgesetz vom 06. Februar 1875
wurde durch das 'Personenstandsgesetz vom 03. November 1937'
(RGBL.1937 I, s. 1146 ff.) abgelöst. Es trat am 01. Juli 1938 in Kraft.
Da dieses Gesetz das Personenstandswesen auf eine neue Grundlage
stellte (u.a. Einführung von Familienbüchern), wurde die Abgabe der
Nebenregister auf die Gültigkeit des Gesetzes vom 06. Februar 1875
begrenzt.

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Ab 2009 wurden in Deutschland für die Fortführung der Register und
Ausstellung von Urkunden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
(bezogen auf den jeweiligen Eintrag im Kirchenbuch) Sperrfristen
eingeführt.

Taufbücher / Geburtenregister: 110 Jahre nach Geburt / Taufe.
Trauungsbücher / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister:
80 Jahre nach Trauung.
Sterbebücher / Sterberegister: 30 Jahre nach dem Tod.


Diesem Personenstandsgesetz entsprechend kommen Standesamts-
unterlagen (Register und Sammelakten) nach Ablauf der Fristen
(Geburt 110 Jahre, Heirat 80 J., Tod 30 J.) in die zuständigen öffentlichen
Archive und unterliegen dann nicht mehr dem Personenstandsgesetz,
sondern den jeweiligen Archivgesetzen und sind eigentlich für jedermann
zugänglich.

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Siehe auch 'Personenstandsrechtsreform ab 1. September 2009':
viewtopic.php?f=202&t=1391

Ergänzender Hinweis:
Auch das Standesamt I in Berlin wird seine Bestände aus den genannten
Zeiträumen (ausgenommen die Todeserklärungsunterlagen) sukzessive
dem Landesarchiv Berlin übergeben.



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Gibt es eine Möglichkeit, z.B. einen Hochzeitseintrag von 1938
(Bruder meines Urgroßvaters) noch vor Ablauf der 80 Jahre Sperrfrist
einzusehen ?


Im GenWiki nachzulesen unter
http://wiki-de.genealogy.net/Personenst ... er_Fristen

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Kirchliche Hochzeit ohne Standesamt ?

Beitragvon -sd- » 21.04.2015, 17:43

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Ab 1. Januar 2009 ist die Kirchliche Hochzeit - ohne Standesamt -
wieder möglich.


Zu diesem Thema stand in der Wochenzeitung der ev.-luth. Landeskirche
"Der Sonntag" [13.07.2008] folgender Artikel:

"Bei der ev. Kirche wird es auch in Zukunft keine Hochzeiten ohne
vorherige standesamtliche Trauung geben. Obwohl der Gesetzgeber
ab 1. Januar 2009 die Trennung von kirchlicher und staatlicher Trauung
ermöglicht, ändere sich dadurch gar nichts, sagte der Präsident des
Kirchenamts der ev. Kirche in Deutschland (EKD), Hermann Barth.
Mit der Neuregelung des Personenstandesgesetzes beginne keine
neue Ära
. Die Anknüpfung an das staatliche Eherecht gebe es aber
nur so lange, wie dieses mit dem kirchlichen Eheverständnis eine
"genügende Schnittmenge" habe, unterstrich Barth. So sei zum
Beispiel ein staatliches Recht für eine Ehe auf Zeit für die Kirchen
nicht akzeptabel.

Ähnlich äußerte sich die kath. Kirche. Die kath. Deutsche Bischofs-
konferenz wolle nicht, daß das staatliche und kirchliche Eherecht
nebeneinander stehe, sagte Sprecherin Stefanie Uphues. Es gebe
allerdings noch keinen entsprechenden Beschluß der kath. Bischöfe."

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Die Evangelische Kirche von Hessen-Nassau und Kurhessen-Waldeck
teilt über dpa mit ('Offenbach-Post' vom 12.07.08):

"In den Evangelischen Kirchen von Hessen-Nassau (EKHN) und Kurhessen-
Waldeck (EKKW) wird es weiterhin Vermählungen nur nach einer standes-
amtlichen Trauung geben. Trotz Änderung des Personenstandsrechts
sprächen theologische und rechtliche Gründe für die Beibehaltung der
Praxis, heißt es in einem Brief von Prälatin Roswitha Alterhoff an alle
Pfarrer der Landeskirche. Die Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten
der EKHN, Oberkirchenrätin Cordelia Kopsch, sagte, die EKHN werde
Wünsche nach einer ausschließlich kirchlichen Trauung auch künftig
nicht erfüllen
. Dies sei auch durch die Lebensordnung der EKHN
gedeckt.

Nach dem bereits Ende 2006 beschlossenen neuen Personenstandsrecht
ist es künftig keine Ordnungswidrigkeit mehr, sich kirchlich trauen zu
lassen, ohne vorher die Ehe standesamtlich geschlossen zu haben."

http://www.ekd.de/aktuell_presse/pm54_2 ... ungen.html
http://www.ekd.de/aktuell_presse/pm53_2 ... auung.html


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"In der zukünftigen Fassung des staatlichen Personenstandsgesetztes ent-
fällt der Passus, daß ein Traupaar eine Ordnungswidrigkeit begehe, wenn
eine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung
vollzogen wird."

bzw.

"Ab dem 1. Januar 2009 gilt hier, daß eine kirchliche Trauung vor der
standesamtlichen Heirat nicht mehr grundsätzlich verboten ist. Nach
noch gültiger Rechtslage würde diese als Ordnungswidrigkeit behandelt."

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