Entlassung aus dem Preuß. Unterthanen-Verband.

Entlassung aus dem Preuß. Unterthanen-Verband.

Beitragvon -sd- » 11.07.2009, 07:44

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Was hat es mit der Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verband
auf sich ?


Wer von einem Ort in der preußischen Provinz Brandenburg in einen Ort in
der preußischen Provinz Posen umzog, wanderte nicht aus, sondern zog nur
innerhalb des gleichen Staates um. Es war zwar ein Wegzug aus Brandenburg,
aber es war keine Auswanderung aus Preußen.

Ein wesentliches Merkmal von 'Auswanderung' ist der Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit. Zur Auswanderung wurden die Auswanderungswilligen
aus der preußischen Staatsangehörigkeit entlassen. Bei einem Wegzug blieben
sie preußische Unterthanen.

Man muß allerdings wissen, daß die Entlassung aus dem preußischen Unter-
thanenverbande nach 30 Tagen wieder hinfällig wurde, wenn sich der Betref-
fende dann immer noch innerhalb der Grenzen ... und jetzt komme ich ins
Schwimmen ... entweder des Königreichs Preußen oder des Deutschen
Bundes respektive Deutschen Reichs aufhielt.

Mit anderen Worten: Nach spätestens 30 Tagen (ab dem Datum des Eintrags
bezüglich der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft) war der Betreffende weg.

Siegfried Rambaum

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Entlassung aus der Preußischen Staatsangehörigkeit.

Beitragvon -sd- » 26.04.2012, 14:21

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Anbei der Text der Entlassungsurkunde aus dem Jahre 1885.
Die Original-Entlassungsurkunde befindet sich im Privatbesitz.
Ob es irgendwo Durchschriften der ausgestellten Entlassungs-
urkunden gibt, weiß ich nicht.

Karen Feldbusch


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Entlassungsurkunde August Siebel 1885

Stralsund, den 19.Oktober 1885

Der unterzeichnete Regierungspräsident bescheinigt hierdurch,
daß dem Knecht August Johann Friedrich Siebel, zu Zirmoisel, Kreis
Rügen, geboren am 23.ten Maerz 1862 zu Bubkevitz, Kreis Rügen,
auf sein Ansuchen und behufs Auswanderung nach Nord-Amerika
die Entlassung aus der Preußischen Staatsangehörigkeit erteilt
worden ist.

Diese Entlassungs-Urkunde bewirkt für die darin ausdrücklich
genannte Person mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den
Verlust der Preußischen Staatsangehörigkeit; sie wird jedoch
unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten
vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde seinen
Wohnsitz außerhalb des Bundes-Gebiets verlegt, der die
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirkt.
(§ 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870).

Der Regierungspräsident
In Vertretung

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Re: Entlassung aus dem Preuß. Unterthanen-Verband.

Beitragvon Johannes » 25.10.2015, 16:59

Gibt es eine Stelle, wo man solche Entlassungsurkunden bzw. deren Vermerke einsehen kann?
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