Personenstandsrechtsreformgesetz ab 1/09.

Personenstandsrechtsreformgesetz ab 1/09.

Beitragvon -sd- » 03.12.2008, 19:51

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Hier eine Information des deutschen Innenministeriums bezüglich Datenschutz. Ich nehme an, daß dieses
für einige interessant sein wird und bitte darum, diese Auskunft auch an die anderen Listen weiterzureichen.
Es bleibt hier jedoch noch die Frage offen, ob auch die Register der Kirchenverwaltungen diesen Bestimmungen
unterliegen.

Viele Grüße aus Brasilien
Otto


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28. November 2008
Betreff: Genealogie / Datenschutz

Guten Tag, sehr geehrter Herr Innenminister,
guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren !

Mein Name ist Otto Stifft, und ich befasse mich mit der Genealogie meiner eigenen Familie und der meiner Ehefrau.
Leider muß ich jedoch bei der Erforschung / Zusammenstellung der einzelnen Daten oft feststellen, daß es heißt:
Wegen Datenschutzes kann keine Auskunft erteilt werden !

Nun habe ich dazu die Frage: Ab wann - vom heutigen Tage an zurück gerechnet - unterliegen die jeweiligen Daten
[Geburt / Heirat / Sterbefälle, z.B. für die Nachkommen vom Bruder meines Urgroßvaters etc.]dem deutschen
Datenschutz ?

Ihnen für Ihre Auskünfte im voraus dankend, verbleibe ich mit den besten Grüßen aus Brasilien.

O. Stifft und Familie

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Original Message From: <BuergerserviceBMI@bmi.bund.de>

Sehr geehrter Herr Stifft,

für Ihre E-Mail vom 28. November 2008 an das Bundesministerium des Innern danke ich Ihnen.

Zu Ihrer Anfrage kann ich Folgendes mitteilen:
Die Benutzung der Personenstandsbücher unterliegt nicht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
sondern den im Personenstandsgesetz (PStG) enthaltenen spezialrechtlichen Normen und ist hier in § 61
(http://bundesrecht.juris.de/persstdg/__61.html) geregelt. Danach gibt es verschiedene Formen der Benutzung,
nämlich die Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher, die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie
die Auskunft über einzelne Angaben eines Personenstandseintrags. Nach geltendem Recht kann die Benutzung
der Personenstandsbücher nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen, auf die sich der
Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen verlangt werden. Anderen Personen
ist die Benutzung der Personenstandsbücher nur möglich, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
können. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung
von eigenen Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse setzt
demnach ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet
würde.

Diese stark eingeschränkten Möglichkeiten der Benutzung der Personenstandsbücher sind in der Vergangenheit
häufig Kritik von verschiedener Seite begegnet. Die Neuregelung der Benutzungsmöglichkeiten war daher wesent-
licher Bestandteil des Personenstandsrechtsreformgesetzes, das am 23. Februar 2007 verkündet (BGBl. I S. 122 )
wurde und am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird.

Die neuen Regelungen beschränken zum einen die standesamtliche Fortführung der Personenstandsbücher und
sehen vor, sie den zuständigen öffentlichen Archiven zur Aufbewahrung anzubieten, wenn seit der Geburt des
Betroffenen 110 Jahre, seit der Eheschließung 80 Jahre und seit dem Tod 30 Jahre vergangen sind. Die Benutzung
der Personenstandsbücher unterliegt dann nicht mehr den strengen Bestimmungen des Personenstandsrechts,
sondern wird nach den Vorgaben des jeweiligen Landesarchivrechts möglich sein. Zum anderen genügt nach den
Neuregelungen die Angabe eines berechtigten Interesses - hierzu zählt auch ein privates Forschungsvorhaben -,
wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind beim Geburten-
register die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten. Die neuen Regelungen werden Ihnen somit in
vielen Fällen den Zugang zu den gewünschten Daten ermöglichen.

Darüber hinaus regelt das Gesetz erstmals auch die Benutzung der Personenstandsregister für wissenschaftliche
Zwecke. Hier wird jedoch vorausgesetzt, daß das Forschungsvorhaben von einer Hochschule, einer anderen
Einrichtung, die wissenschaftliche Forschung betreibt, oder einer öffentlichen Stelle betrieben wird.

Eine darüber hinausgehende weitere Lockerung der ausschließlich dem Persönlichkeitsschutz dienenden Regel-
ungen mit dem Ziel, künftig jeder Person den Zugang zu den Personenstandsbüchern zu ermöglichen, war jedoch
ausgeschlossen. Der Persönlichkeitsschutz jedes einzelnen, der auch in anderen engeren spezialgesetzlichen
Schutzvorschriften wie dem Adoptionsgeheimnis und dem Offenbarungsverbot im Transsexuellenrecht zum
Ausdruck kommt, ist höher zu bewerten als das berechtigte Interesse anderer oder der Öffentlichkeit an der
Kenntnis seiner Personenstandsdaten.

Abschließend weise ich darauf hin, daß die Ausführung der personenstandsrechtlichen Vorschriften nach Artikel 83
des Grundgesetzes den Ländern als eigene Angelegenheit obliegt und es der Bundesregierung im Hinblick auf diese
verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung verwehrt ist, im Einzelfall auf die Amtshandlung eines Standesbeamten
oder einer kommunalen Verwaltungsbehörde Einfluß zu nehmen oder sie rechtlich zu bewerten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Carola Ruppelt

Bundesministerium des Innern
Referat O 3 - Bürgerservice
Fax: 030/ 18 681 51991
E-Mail: buergerservice@bmi.bund.de

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Personenstandsrechtsreformgesetz ab 1/09.

Beitragvon -sd- » 07.01.2021, 19:48

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Neue Fristen seit 2009.

Nach §5(5) PStG werden die Personenstandsregister während
der folgenden Fristen bei Standesämtern fortgeführt,
d. h. es erfolgen noch Eintragungen:

Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre.
Geburtenregister 110 Jahre.
Sterberegister 30 Jahre.


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